1. Allgemeines und Anwendungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB. Geschäften mit Unternehmern gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Unsere AGB gelten, wenn und soweit wir nicht ausdrücklich die Bedingungen des Kunden in schriftlicher Form anerkennen. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen. Selbst wenn wir auf Unterlagen Bezug nehmen, die Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthalten oder auf solche verweisen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder gesondert auf sie hinweisen müssten.
2. Auskünfte und Beratungen, Unterlagen
Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware, sind lediglich Durchschnittswerte und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können wir nicht übernehmen. Sollten dem Kunden dennoch Schadensersatzansprüche zustehen, findet Ziff. 6 dieser AGB Anwendung.
3. Abschluss und Inhalt des Liefervertrages
3.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, wir geben eine für uns bindende Gültigkeitsdauer oder eine bestimmte Annahmefrist an. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Erklärungen oder Zusagen vor Vertragsabschluss sind in jedem Fall unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.
3.2. Alle Angaben hinsichtlich unserer Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben geben nur Annährungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine ausdrücklich anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck unserer Waren bestimmt sich ausschließlich nach unseren Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangebe der Ware dar.
4. Preise / Zahlungsbedingungen
4.1. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten und wird in jeweiliger gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Unsere Preise verstehen sich inklusive Standardverpackung. Im Verkaufspreis enthaltene sowie übliche Verpackung wird von uns nicht zurückgenommen.
4.2. Unsere Preise gelten „ab Werk“ (FCA Verden, gemäß Incoterms 2020), sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Versendungskosten werden vollständig vom Kunden getragen, wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Dabei sind die am Tag der Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei der Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich.
4.3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund geänderter Einstandskosten, Materialkosten, etc. eintreten. Dies gilt u. a. für Einführung und/oder Erhöhung staatlicher Abgaben (z. B. Zölle oder Steuern), Erhöhung von Transport- und/oder Versicherungskosten, Hoch- und Niedrigwasserzuschläge, o. ä. Diese Kosten werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4.5. Die Geltendmachung von Aufrechnungsrechten oder Zurückbehaltungsrechten steht dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung oder das Zurückbehaltungsrecht rechtskräftig anerkannt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt ist.
4.6. Der Kaufpreis ist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen, es sei denn, es wurde schriftlich was anderes vereinbart. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
4.7. Bei nicht fristgemäßer Zahlung verlangen wir gemäß §247 BGB Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., wobei der Nachweis eines höheren Schadens möglich bleibt.
4.8. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber angenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Kunden nicht eingehalten werden. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Kunden können wir die sofortige Zahlung unserer Gesamtforderung – einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln – ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei der Bestellung der Ware vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne neue Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
4.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.
5. Lieferung und Gefahrübergang
5.1. Bei Lieferfristen und –terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, sondern nur annährend gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug.
5.2. Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben.
5.3. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Wir setzen den Kunden schriftlich davon in Kenntnis, falls ein solches Ereignis eintritt. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er wird von der Erbringung der Gegenleistung frei. Falls und soweit er diese bereits erbracht hat, wird sie ihm zurückerstattet.
5.4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit. Erfüllungsort ist stets Verden.
5.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 5.7. dieser AGB entsprechend.
5.6. Sämtliche Verkäufe verstehen sich „ab Werk“ (FCA Verden, gemäß Incoterms 2020). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. Die Gefahr geht in jedem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist – unabhängig davon, ob es sich um eine zu unserem Unternehmen gehörende oder eine fremde Person handelt – oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat, soweit nicht in Ziff. 5.7. dieser AGB eingreift.
5.7. Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungspreises für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von sieben (7) Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1. Der Kunde hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Hierbei ist die Ware insbesondere auf ihre Beschaffenheit zu überprüfen. Falls Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert werden, sind Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen einer (1) Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen einer (1) Woche nach seiner Entdeckung schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels bei uns eingegangen ist.
6.2. Die vorstehende Anzeigepflicht gilt auch für die Zuviel- und Zuwenig-Lieferung sowie für etwaige Falschlieferungen.
6.3. Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.
6.4. Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, leisten wir nach unserer Wahl innerhalt angemessener Frist Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, dann ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
6.5. Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Waren. Insbesondere haften wir für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. 6.6. dieser AGB.
6.6. Für Ansprüche auf Schadenersatz wegen schuldhafter Handlungen gleich aus welchem Rechtsgrund, u. a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftung (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz), haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.7. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt (Kardinalpflicht). Eine persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen; darüber hinaus gilt auch für diese eine Begrenzung nach den vorstehenden Bestimmungen.
6.8. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von sechs (6) Monaten ab Ablieferung der Ware. Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund der Haftung für leichte Fahrlässigkeit verjähren innerhalb von sechs (6) Monaten ab Ablieferung der Ware. Soweit die Voraussetzungen des Lieferregresses gemäß §478 BGB gegeben sind, so gilt die gesetzliche Verjährungsfrist des §479 BGB.
6.9. Produktbeschreibungen in Gebrauchsanweisungen wie auch sonstige Hinweise oder Empfehlungen zum Einsatz oder Eignung von Produkten für bestimmte Anwendungen, stellen allgemeine Richtlinien dar, von denen die Produktbeschaffenheit der vertragsgegenständlichen Leistungen im Einzelfall aufgrund der Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten sowie der besonderen Gegebenheiten (z. B. Umwelteinflüsse) abweichen kann. Der Vertragspartner ist daher zu einer eigenen Erprobung verpflichtet.
7. Eigentumsvorbehalt / Erweiterter Eigentumsvorbehalt
7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur Begleichung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies schließt bestehende und nach Vertragsabschluss entstehende Forderungen ein.
7.2. Eine Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Kunden wird stets für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 7.1. dieser AGB. Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, zu einer neuen Sache, bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 7.1. dieser AGB.
7.3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren verbunden oder vermischt und ist eine andere, nicht uns gehörende Ware als Hauptsache im Sinne des §947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Kunde die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 7.1. dieser AGB.
7.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets voll gegen die üblichen Risiken versichert zu halten und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine evtl. Versicherungsansprüche an uns ab.
7.5. Der Kunde hat die Vorbehaltsware für uns zu verwahren. Auf Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten in Kenntnis setzen, die es uns ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.
7.6. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen zu veräußern, sofern er sicherstellt, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 7.7. dieser AVB auf uns übergehen.
7.7. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
7.8. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziff. 7.2. bzw. 7.3. dieser AGB haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe des Miteigentumsanteils.
7.9. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziff. 7.7. dieser AGB einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
7.10. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so
– können wir die Weiterveräußerung, die Verarbeitung und Umarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen;
– können wir von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können die Vorbehaltsware herausverlangen; wir sind dann berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnen wir dem Kunden nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlen wir ihm aus.
7.11. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, uns auf unser erstes Verlangen die Vorbehaltsware unverzüglich herauszugeben.
8. Erfüllungsort / Anwendbares Recht / Gerichtsstand
8.1. Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CSIG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.
8.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu unserem Kunden ist Verden. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Diese Gerichtsstands Vereinbarung gilt nicht für Kunden, die keine Kaufleute sind.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.
9.2. Geschäften mit Unternehmern gleich behandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
9.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die rechtlich zulässige Regelung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck entspricht oder ihm am nächsten kommt.
Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.
Stand: 1. Januar 2020